Wilderei in Geschichte Wilderei in Bayern heute Wilddiebdenkmal Rollentausch
Wilderer
Wilderei in Geschichte Wilderei in Bayern heute Wilddiebdenkmal Rollentausch
Zwischen Rechtsbruch und Volksmythos
eine oberbayerische Kulturgeschichte
Wilderei ist in Bayern mehr als ein Straftatbestand. Besonders in Oberbayern – am Alpenrand, in den Erzählräumen von Tegernseer und Schlierseer Bergen – wurde der Wilderer zur Figur zwischen sozialem Protest, lokaler Erinnerungskultur und romantischer Überhöhung. Dieser Beitrag zeichnet die historischen Ursprünge nach, ordnet die Praxis in die Rechts- und Sozialgeschichte ein und fragt, warum ausgerechnet ein illegales Handwerk bis heute Anklänge von Ehre und Volksheldentum trägt.
Einleitung: Was heißt „Wilderei“
und warum ist sie kulturgeschichtlich interessant?
Unter Wilderei versteht man das unberechtigte, gesetzlich strafbare Jagen oder Fangen von Wildtieren – also die Verletzung fremder Jagdrechte oder der dafür vorgesehenen Regeln.
Dass diese Tat in Bayern – und gerade in der volkstümlichen Tradition Oberbayerns – nicht nur moralisch verurteilt, sondern immer wieder auch bewundert, besungen und erinnert wurde, verweist auf eine tieferliegende Spannung: zwischen Obrigkeit und „kleinen Leuten“, zwischen Eigentums- und Herrschaftsrechten einerseits und Vorstellungen von Gerechtigkeit, Notwehr gegen Wildschäden oder lokaler Autonomie andererseits.
Kulturhistorisch relevant ist Wilderei deshalb, weil sie an einer Schnittstelle liegt:
als Rechtsdelikt (wer darf jagen, wem „gehört“ Wild?),
als sozialer Konflikt (Armut, Wildschäden, Ungleichheit),
als Erzählstoff (Lieder, Legenden, Bühne, Film) – oft mit starkem Oberbayern-Bezug.
Ursprünge: Vom „freien Jagen“ zum Jagdregal
wie Wilderei überhaupt erst entsteht
Wilderei wird erst dann zum zentralen Delikt, als Jagd nicht mehr als allgemeines Nutzungsrecht, sondern als Herrschaftsrecht organisiert wird. In Bayern beanspruchten die Herzöge im Spätmittelalter das Jagdrecht zunehmend als Regal (Hoheitsrecht) – also als ein Recht, das vom Landesherrn verliehen oder entzogen werden konnte.
Das Historische Lexikon Bayerns fasst diesen Wendepunkt prägnant: Seit dem 15. Jahrhundert wird das Jagdrecht als Regal beansprucht; seit dem 16. Jahrhundert wird Wilderei teils als Schwerverbrechen behandelt – in der Norm sogar mit Todesstrafe bedroht.
Damit verschiebt sich die Logik: Wild gehört nicht „allen“, sondern wird (rechtlich) zu einer Ressource, über die die Obrigkeit verfügt. Wer trotzdem jagt, greift nicht nur nach Fleisch, sondern verletzt ein Symbol von Ordnung und Hierarchie.
Barocke Hofjagd
„Überhegung“ und Wildschäden: Warum die Konflikte eskalieren
Im Barock wird Jagd in Bayern zum Element höfischer Repräsentation – mit entsprechendem Aufwand und hohem Wildbestand. Das führt zu einem Kernproblem, das in vielen Regionen – auch in Oberbayern – den sozialen Unmut verstärkt: überhöhte Wilddichten verursachen Flur- und Waldschäden, während die betroffene Landbevölkerung zugleich eingeschränkt ist, sich zu wehren.
In dieser Gemengelage erscheint Wilderei nicht nur als „Diebstahl“, sondern in lokalen Deutungen mitunter als kompensatorische Praxis: Fleischbeschaffung, Schutz der Ernte, Korrektiv gegen als ungerecht empfundene Privilegien. Dass die tatsächliche Praxis dabei von Not bis Opportunismus reichte, ändert nichts am entscheidenden Punkt: Die Legende lebt von der Konfliktstruktur.
Wichtig ist auch eine Nuance, die die Quellen betonen: Selbst wenn Wilderei formal hart bedroht war, waren Strafen in der Praxis nicht immer maximal, schon weil Aufklärung und Beweisführung oft schwierig waren.
Oberbayern als Erzählraum:
Alpenrand, Revierkultur und der „Wildschütz“ als Figur
In Oberbayern – besonders im Alpenvorland und in den Gebirgsregionen – verdichtet sich der Wilderer-Mythos. Das hat mehrere Gründe:
Topographie: Berge, Wälder und schwer zugängliches Gelände begünstigen das Untertauchen und erschweren Verfolgung.
Revierkultur: Jagd- und Forstwesen sind im Alpenraum traditionell stark präsent; Konflikte werden sichtbar.
Erzählökonomie: Der „Wilde“ in der „wilden“ Landschaft ist eine kulturfähige Figur – zwischen Freiheitspathos und Gesetzesbruch.
Charakteristisch ist die volkstümliche Bezeichnung „Wildschütz“ – ein Begriff, der bereits sprachlich den Fokus auf Können (Schießen, Pirschen) statt auf Kriminalität legt. In der Jennerwein-Rezeption wird diese Differenz teils ausdrücklich markiert: „Wilderer“ als Fallensteller vs. „Wildschütz“ als Schütze.
Fallstudie Oberbayern:
Georg Jennerwein – vom Kriminalfall zum Alpenmythos
Kaum eine Figur verbindet Oberbayern, Wilderei und Volkskultur so stark wie Georg (Girgl) Jennerwein (1848–1877). In der Rezeption wird er häufig als „bayerischer Robin Hood“ etikettiert, auch wenn zugleich betont wird, dass eine tatsächliche „Umverteilung“ historisch nicht gesichert ist.
Der Mythos als Produkt der Nachwirkung
Bemerkenswert ist, wie stark Jennerweins Ruhm nach seinem Tod anwächst: Das Jennerwein-Lied (in Varianten überliefert, um/seit dem späten 19. Jahrhundert verbreitet) prägt die Deutung und macht aus einem regionalen Kriminalfall eine symbolische Geschichte von Freiheit und Verrat.
Ein zentrales Motiv der Legende ist der „Schuss in den Rücken“, der – unabhängig von der kriminalistischen Detailfrage – als moralische Dramaturgie funktioniert: Der Tod wird zum Zeichen „feiger“ Obrigkeit, der Wilderer zum Opfer.
Erinnerungskultur: Grab, Verehrung, touristische Orte
Dass Jennerwein bis heute als Figur lokaler Erinnerung präsent ist, zeigt sich etwa an der öffentlichen Aufmerksamkeit für seine Grabstätte in Westenhofen (Schliersee) und der touristischen Vermittlung des Ortes.
Auch die anhaltende Pflege und Benennungspraxis (Vereine, Gedenken) wird in der Darstellung seiner Nachwirkung hervorgehoben.
Bayerische Vergleichsfigur:
Der „Bayerische Hiasl“ und die Popularisierung des „gerechten Wildschützen“
Auch wenn der „Bayerische Hiasl“ (Matthias Klostermayr, 1736–1771) geografisch eher im schwäbisch-bayerischen Grenzraum verortet ist, wirkt seine Figur stark in die bayerische Volkskultur hinein – als Archetyp des „gerechten“ Wildschützen, der sich mit der Obrigkeit anlegt.
Die Überlieferung betont – je nach Quelle – Elemente wie Unterstützung der Bevölkerung, spektakuläre Verfolgung und drastische Hinrichtung.
Das „Hiasl-Lied“ (und seine Weitertradierung) zeigt, wie früh Wilderei als Stoff volkstümlicher Selbstbeschreibung dient.
Wichtig für Oberbayern: Jennerwein und Hiasl funktionieren in der kulturellen Logik ähnlich: Nicht die juristische Tat steht im Zentrum, sondern das Bild eines rebellischen Könners, der „oben“ herausfordert und „unten“ verstanden wird.
Recht und Strafe:
Von der Todesdrohung zur modernen Jagdwilderei
Historische Härte und praktische Ambivalenz
Die rechtliche Einordnung schwankt historisch zwischen symbolischer Härte (als Angriff auf fürstliche Ordnung) und praktischer Durchsetzung, die häufig durch lokale Gegebenheiten begrenzt war. Für Bayern sind Jagdregal, frühneuzeitliche Strafdrohungen und später ein gradueller Wandel gut dokumentiert.
Nach 1800 werden Jagdgesetze gelockert, das Jagdregal wird abgeschafft und Strafen werden gemildert – ein Trend, der in Bayern ausdrücklich benannt wird.
In Deutschland insgesamt wird die Aufhebung des adligen Jagdregals häufig im Zusammenhang mit den Umbrüchen um 1848/49 erzählt (liberalere Jagdrechte, neue Ordnung von Jagdbezirken).
Heute: StGB § 292 und bayerisches Jagdrecht
Rechtlich ist Wilderei heute kein romantisches Randthema, sondern klar normiert. Der bundesrechtliche Straftatbestand § 292 StGB (Jagdwilderei) stellt u. a. das Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild unter Verletzung fremden Jagdrechts unter Strafe – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Daneben regelt das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) als Landesrecht die Rahmenbedingungen des Jagdwesens in Bayern (Hege, Jagdausübung, Zuständigkeiten).
Faktenkasten: Begriffe im historischen Sprachgebrauch
Wildschütz / Raubschütz: betont Können, oft positiv konnotiert.
Wilderer / Wilddieb: stärker kriminalisierende Bezeichnungen.Jagdregal: Jagd als Hoheitsrecht, vergeben durch Herrschaft.
Europäischer Vergleich:
Warum Poacher vielerorts zu Volksfiguren werden
Die bayerische Ambivalenz ist kein Sonderfall. In vielen europäischen Regionen kollidierten Jagdprivilegien der Eliten mit Alltagsinteressen der Landbevölkerung.
England: Game Laws, „Bloody Code“ und der Black Act
In Großbritannien wurden Wilderei und verwandte Delikte im 18. Jahrhundert teils extrem hart sanktioniert. Der Waltham Black Act (1723) reagierte auf organisierte Gruppen von Wilddieben („Blacks“, die sich maskierten) und steht im Kontext eines Systems, das mit dem Begriff „Bloody Code“ verbunden wird – zahlreiche Delikte konnten mit dem Tod bestraft werden.
Wichtig ist hier nicht nur die Strafe, sondern die gesellschaftliche Bedeutung: Poaching war ein politisiertes Thema, das Klassenkonflikte und Fragen von Eigentum und Zugang zu Ressourcen bündelte – vergleichbar mit dem bayerischen Konfliktfeld um Jagdregal und Wildschäden, wenn auch in anderer Rechtsform.
Frankreich: Abschaffung feudaler Jagdrechte 1789
In Frankreich wird die Verbindung von Jagdprivilegien und sozialem Protest besonders sichtbar: In den Augustbeschlüssen der Revolution wurden feudal geprägte Sonderrechte (einschließlich jagdbezogener Privilegien) abgeschafft bzw. grundlegend verändert.
Deutschland/Österreich: Liberalisierung und neue Ordnung
Für den deutschsprachigen Raum wird häufig betont, dass nach den Umbrüchen um 1848/49 die privilegienbasierte Ordnung des Jagdrechts verändert wurde und sich modernere Systeme (Jagdbezirke, Jagdscheinlogik etc.) etablierten.
Vergleichendes Ergebnis: Überall dort, wo Jagd als Privileg einer Elite organisiert ist, kann Wilderei als „illegale Gegenpraxis“ entstehen – und kulturell als Erzählung von Freiheit, List und Widerstand überleben.
Die „seltsam geehrte“ Praxis:
Warum Wilderer als Volkshelden erscheinen konnten
Die anhaltende Sympathie erklärt sich weniger aus der Tat selbst als aus ihrer Deutungsumgebung. Das Deutsche Jagd- und Fischerei-Museum bringt die Spannung auf den Punkt: Das Bild vom Wilderer als „rauer Held“ überblendet bis heute häufig, dass es sich um rechtswidriges Töten von Tieren handelt und ökologische Konsequenzen haben kann.
Typische Bausteine der Heroisierung sind:
Ungleichheitserzählung: „Die da oben“ besitzen das Wild, „wir“ tragen den Schaden.
Kompetenznarrativ: Wilderer als Meister des Pirschen, der Berge, des Überlebens.
Moralische Dramaturgie: Verrat, Hinterhalt, tragischer Tod (besonders stark bei Jennerwein).
Mediale Verstärkung: Lied → Theater → Film → Ausflugsziel (nachweisbar in der Jennerwein-Nachwirkung).
Damit wird Wilderei Teil einer volkstümlichen Tradition, ohne dass die Gesellschaft die Praxis als solche gutheißen müsste. Es ist ein bekanntes kulturhistorisches Muster: Bestimmte Rechtsbrüche werden dann mythisch, wenn sie als Symbol für „Gerechtigkeit“ oder „Freiheit“ lesbar werden.
Wie wir heute auf historische Wilderer blicken:
Erinnerung, Vermarktung, Distanz
Historische Wilderer als Kulturgestalten
Historische Wilderer werden heute häufig in einem doppelten Rahmen gesehen:
Kultur- und regionalgeschichtlich (Lieder, lokale Orte, Traditionspflege)
kritisch-historisch (Rechtsbruch, Gewalt, Tierethik, Naturschutz)
Bei Jennerwein lässt sich diese Doppelperspektive sehr konkret beobachten: touristische Information, lokale Gedenkorte und zugleich die Einordnung als „romantische Legende“ mit begrenzter Aktenlage.
Gegenwartsdiagnose: „Wilderer“ ist nicht mehr automatisch der „Held der Berge“
Ein weiterer Grund für den Perspektivwechsel liegt darin, dass „Wilderei“ heute oft anders wahrgenommen wird als in den Armuts- und Konfliktkonstellationen früherer Jahrhunderte. Zeitgenössische Darstellungen kontrastieren die ältere Figur des aus Not handelnden „Wildschützen“ mit modernen Formen (Tat aus Rache, aus dem Auto, wegen Trophäen).
Es spiegelt einen allgemeinen westeuropäischen Trend: Je stärker Naturschutz, Wildtiermanagement und Tierschutz in öffentliche Normen eingebunden sind, desto weniger plausibel wirkt die romantische Erzählung als gesellschaftlicher „Gegentext“. Die Legende bleibt – aber sie wird häufig als Legende behandelt, nicht als Handlungsanweisung.
Schluss:
Wilderei in Bayern als Spiegel sozialer Ordnung – und als Erzählung, die bleibt
Wilderei in Bayern, besonders in den oberbayerischen Erinnerungslandschaften, ist ein Lehrstück darüber, wie sich Rechtsgeschichte, Sozialkonflikte und Volkskultur verschränken:
Aus der Monopolisierung der Jagd (Jagdregal) entsteht ein Konfliktfeld, in dem Wilderei als Symbolhandlung verstanden werden kann.
Die volkstümliche Tradition (Lieder, Legenden) macht aus einzelnen Fällen wie Jennerwein eine dauerhafte Figur – bis hin zu Gedenkorten und touristischer Vermittlung.
Die moderne Sicht trennt stärker zwischen kultureller Erinnerung und rechtsstaatlicher Bewertung: Historische Wilderer können als Kulturfiguren interessant sein, ohne dass Wilderei als Praxis legitim würde.
So erklärt sich die „seltsame Ehre“: Nicht die Illegalität wird gefeiert, sondern eine Erzählung über Freiheit, Widerstand und regionale Identität – fest verankert im oberbayerischen Volksgedächtnis.
Literatur & Quellen (Auswahl)
Historisches Lexikon Bayerns: „Wilderei“
bavarikon (Bayerische Staatsbibliothek): Objekt/Artikel zur Wilderei und zur Volkskultur (Hiasl, Jennerwein)
Deutsches Jagd- und Fischerei-Museum (München): „Wilderei“, „Jagdregal“
Strafgesetzbuch (Gesetze im Internet): § 292 Jagdwilderei
Bürgerservice Gesetze Bayern: Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Jennerwein-Nachwirkung / Regionalvermittlung (Tegernsee-Schliersee)
Britannica: „The abolition of feudalism“ (inkl. jagdbezogener Privilegien)
National Justice Museum: „Bloody Code“ und Black Act-Kontext
Text von Rick Albrecht
Zwischen Hightech, Umweltkriminalität und konsequenter Strafverfolgung
Wer in Bayern das Wort „Wilderei“ hört, denkt oft noch an die überlieferte Figur des Wilderers zwischen Alpenromantik, Grenzüberschreitung und Volkslied. Die gegenwärtige Wirklichkeit ist deutlich nüchterner. Wilderei im heutigen Bayern meint nicht nur den klassischen unbefugten Schuss auf Reh, Hirsch oder Wildschwein, sondern auch den Einsatz verbotener Mittel, die Tötung streng geschützter Arten, den Gebrauch von Giftködern, illegale Fallenpraxis oder Fälle, in denen Hunde Wild reißen und dadurch jagdrechtliche Straftatbestände ausgelöst werden. Aus Sicht von Polizei, Jagdbehörden und Naturschutz ist Wilderei heute kein folklorischer Restbestand vergangener Zeiten, sondern ein Feld von Umweltkriminalität, Tierschutz- und Sicherheitsfragen.
Juristisch beginnt das Thema mit einer wichtigen Unterscheidung. Jagdwilderei im engeren strafrechtlichen Sinn ist in § 292 StGB geregelt. Bestraft wird, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich aneignet; der Grundtatbestand reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßigem Vorgehen, bei Taten zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Verwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder bei bewaffnetem gemeinschaftlichem Vorgehen – steigt der Strafrahmen auf drei Monate bis zu fünf Jahre. Daneben existieren jagdrechtliche Ordnungswidrigkeiten und artenschutzrechtliche Straftatbestände, die nicht deckungsgleich mit § 292 StGB sind. Gerade für die Gegenwart ist diese Differenz entscheidend: Nicht jeder illegale Eingriff in Wildtierbestände ist automatisch „Jagdwilderei“ im engen Sinn, wohl aber jagd- oder naturschutzrechtlich relevant.
Die heutige Praxis der Wilderei in Bayern zeigt, dass das Phänomen mehrere Gestalten annimmt. Der klassische Fall bleibt der unberechtigte Abschuss im fremden Revier. So meldete die bayerische Polizei im Mai 2025 bei Altusried einen Rehbock mit Schussverletzung am Hals; da kein zuständiger Jäger als Schütze in Betracht kam, ging die Polizei von Jagdwilderei durch einen unbekannten Täter aus. Daneben treten Mischformen auf, die zwischen Tierschutzverstoß, Jagdvergehen und strafbarer Wilderei liegen. In Hergensweiler wurde am 1. Mai 2025 ein toter Dachs an einem Maibaum aufgehängt; die Polizei ermittelte wegen des Verdachts der Jagdwilderei und eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Solche Fälle zeigen, dass moderne Wilderei nicht nur auf Aneignung von Fleisch oder Trophäen zielt, sondern mitunter auch demonstrativ, provokativ oder symbolisch inszeniert wird.
Ein zweites Feld sind Fälle, in denen Wild nicht mit der Büchse, sondern mittelbar durch mangelnde Kontrolle von Hunden zu Schaden kommt. Im März 2025 registrierte die Polizei im Bereich Friesenried zwei gerissene Rehe; nach dem Zustand der Kadaver wurde ein Wolf als Ursache ausgeschlossen, stattdessen sprach die Polizei von einem erneuten Fall der Jagdwilderei durch einen Hund. Auch in Nesselwang wurde 2026 eine Hundehalterin angezeigt, nachdem ihr Hund eine Ente so schwer verletzt hatte, dass sie von Polizeibeamten erlöst werden musste. Solche Vorgänge machen deutlich, dass Wilderei heute auch aus alltäglicher Fahrlässigkeit oder mangelnder Einsicht hervorgehen kann. Der heutige Wildereibegriff umfasst also nicht nur den planvoll handelnden „Schwarzgeher“, sondern ebenso Konstellationen, in denen Haustiere zum unmittelbaren Instrument eines jagdrechtlichen Delikts werden.
Besonders gravierend sind in Bayern inzwischen jene Delikte, die in den Bereich der Wildtier- und Artenschutzkriminalität hineinreichen. Das Bayerische Landesamt für Umwelt dokumentiert seit über 20 Jahren Fälle illegaler Verfolgung von Großvögeln; seit 2021 sammelt und dokumentiert der LBV diese Fälle im Auftrag des LfU systematischer. Für das Berichtsjahr 2023 wurden 92 tote Vögel registriert. 68 Tierkörper wurden pathologisch-histologisch untersucht, in 31 Fällen kamen zusätzliche toxikologische Untersuchungen hinzu; bei 16 Tieren wurden Giftstoffe nachgewiesen, am häufigsten das in der EU verbotene Carbofuran. Neben Vergiftungen wurden 2023 auch mehrere Fälle von Beschuss und Abschuss streng geschützter Arten dokumentiert. Das zeigt, dass moderne Wilderei in Bayern längst nicht nur Schalenwild betrifft, sondern auch Greifvögel, Eulen und andere Großvögel – also Arten, deren Verlust naturschutzfachlich besonders schwer wiegt.
Wie aktuell dieses Problem ist, zeigt ein niederbayerischer Komplex aus den Jahren 2025 und 2026 besonders deutlich. Nach dem Fund mehrerer toter Greifvögel in einem Waldstück bei Simbach bei Landau suchten Polizeikräfte das Gebiet Ende Juli 2025 großräumig ab; die Zahl der verendeten Tiere stieg dabei auf 15. Wenige Tage später vollzogen rund 25 Einsatzkräfte auf Antrag der Staatsanwaltschaft Landshut einen Durchsuchungsbeschluss gegen einen 64-jährigen Tatverdächtigen; sichergestellt wurden unter anderem Notebook, PC und Mobiltelefon. Im März 2026 teilte das Polizeipräsidium Niederbayern mit, dass die Ermittlungen nach Auswertung von LGL- und BLKA-Befunden den Verdacht erhärteten, dass insgesamt 17 Vögel – darunter Rot- und Schwarzmilane, Mäusebussarde, Krähen und Kolkraben – mit Carbofuran versetzte Köder aufgenommen hatten. Gleichzeitig wurden bei sechs Zeugen richterlich angeordnete Durchsuchungen durchgeführt; die Staatsanwaltschaft Deggendorf übernahm wegen ihrer besonderen Erfahrung im Bereich Wildtierkriminalität die Leitung des Falles.
Gerade an solchen Verfahren lässt sich erkennen, dass Wilderei heute technisch und organisatorisch anders aussieht als im 19. Jahrhundert. Moderne Täter arbeiten nicht nur mit Jagdwaffen, sondern mit Giftstoffen, Lockmitteln, Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln und – je nach Lage des Falls – mit Technik, die sich äußerlich an legale Jagdpraxis anlehnen kann. Das macht die Abgrenzung komplizierter. Seit dem 17. Mai 2024 ist in Bayern der jagdliche Einsatz von Nachtsichttechnik für Schwarzwild, Haarraubwild und Nutria ausdrücklich zugelassen; § 11a AVBayJG erlaubt bei diesen Tierarten sogar künstliche Lichtquellen und Nachtzielgeräte, soweit waffenrechtliche Vorschriften unberührt bleiben. Gerade deshalb ist die Rechtslage in der Praxis differenziert: Technik ist nicht schlechthin verboten, aber sie ist auch nicht schrankenlos freigegeben. Wer sie außerhalb des gesetzlich eröffneten Rahmens einsetzt, bewegt sich weiterhin im Bereich jagdrechtlicher oder strafrechtlicher Rechtsverstöße.
Daneben bleibt das bayerische Jagdrecht bei klassischen Verboten streng. Art. 56 BayJG bedroht zahlreiche Verstöße mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro, darunter die Jagd auf sonstiges Haarwild zur Nachtzeit, die Jagd mit unzulässigen Fangvorrichtungen, die Jagd mit Fallen ohne den erforderlichen Sachkundenachweis sowie weitere Verstöße gegen die Regeln der Jagdausübung. Hinzu kommt Art. 58 BayJG, der die Einziehung von Gegenständen ermöglicht, die zur Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder sich auf sie beziehen. Schon das unbefugte, zur Jagd ausgerüstete Betreten eines fremden Jagdbezirks außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ist nach dem Bundesjagdgesetz als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro bewehrt. Die Rechtsordnung reagiert damit nicht erst auf den Schuss selbst, sondern bereits auf vorbereitendes oder methodisch unzulässiges Verhalten.
Noch schärfer wird es bei geschützten Arten. Das LfU betont ausdrücklich, dass das vorsätzliche Fangen, Abschießen oder Vergiften streng geschützter Tiere eine Straftat ist. Verstöße gegen den Artenschutz ordnet die Bayerische Polizei der Umweltkriminalität zu. Nach § 71 BNatSchG kann das bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach sich ziehen; § 71a BNatSchG sieht für bestimmte besonders geschützte Arten Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für die Praxis bedeutet das: Wer etwa einen Greifvogel, einen Uhu oder einen anderen streng geschützten Beutegreifer mit Gift oder Schusswaffe tötet, steht nicht nur vor einem jagdrechtlichen Problem, sondern vor einem naturschutzstrafrechtlichen Verfahren mit deutlich höherem Gewicht. Die bayerischen Polizeipräsidien formulieren das inzwischen unmissverständlich: Solche Taten sind kein Kavaliersdelikt.
Wie gehen die Behörden heute konkret vor? Das Fundament bildet der Jagdschutz. Nach Art. 40 BayJG ist der Revierinhaber verpflichtet, in seinem Jagdrevier Jagdschutz auszuüben. Er kann dafür nach Art. 41 volljährige und zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen; diese müssen von der Jagdbehörde bestätigt werden und einen gültigen Jahresjagdschein besitzen. Neben Revierinhaber und bestätigtem Jagdaufseher übt nach Art. 41 Abs. 3 ausdrücklich auch die Bayerische Staatliche Polizei Jagdschutz aus, soweit es um die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern geht. Art. 42 BayJG stattet Jagdschutzberechtigte mit konkreten Befugnissen aus: Sie dürfen Personen anhalten, Personalien feststellen und ihnen erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte sowie weitere Hilfsmittel abnehmen. Der Vollzug des Jagdrechts ist in Bayern staatliche Aufgabe; Jagdbehörden sind auf oberster Ebene das Staatsministerium, auf mittlerer Ebene die Regierungen und auf örtlicher Ebene die Kreisverwaltungsbehörden als untere Jagdbehörden.
Bei Fällen mit möglichem Artenschutzbezug wird dieses System durch Naturschutzfachbehörden und Spezialuntersuchungen ergänzt. Das LfU beschreibt, dass die örtlich zuständige Polizeiinspektion Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Umweltkriminalität in enger Abstimmung mit unteren Jagd- und Naturschutzbehörden verfolgt. In der Praxis kommen pathologische Untersuchungen am LGL, toxikologische Analysen an der LMU, kriminaltechnische Beiträge des BLKA sowie staatsanwaltschaftlich beantragte Durchsuchungen hinzu. Nach einer Häufung von Vergiftungsfällen wurde beim Polizeipräsidium Niederbayern sogar eine Arbeitsgruppe „Greifvögel“ eingerichtet; 2023 entstand daraus ein bayernweit verfügbarer polizeilicher „Streifenhelfer“ für solche Fälle. Parallel hat das LfU gemeinsam mit LBV und weiteren Partnern die Dokumentation und Meldestruktur verdichtet. Nach Vorlage des Nachweises einer illegalen Tötung durch Abschuss oder Vergiftung werden die Fälle bei der Polizei angezeigt.
Zur modernen Strafverfolgung gehört auch, die Öffentlichkeit bewusst einzubeziehen. In Niederbayern setzte die Polizei 2025 bei der Absuche eines Verdachtsgebiets Diensthunde und Drohnen ein und rief Zeugen zur Mitwirkung auf. In derselben Mitteilung gab sie detaillierte Verhaltenstipps: Tote Greifvögel oder verdächtige Köder sollten nicht angefasst, der Fundort dokumentiert und die Polizei umgehend informiert werden; wegen möglicher Giftstoffe sei Eigenschutz wichtig. Solche Hinweise zeigen, dass Wilderei heute nicht mehr nur als Konflikt zwischen Jäger und Wilderer verstanden wird, sondern als Delikt, bei dem Spurenmanagement, Beweissicherung, toxikologische Vorsicht und schnelle Meldung entscheidend sind. Auch das ist ein wesentlicher Unterschied zur historischen Überlieferung: Der moderne „Tatort Natur“ ist kriminalistisch zu bearbeiten, nicht folkloristisch zu deuten.
Schließlich hat Wilderei für legale Jäger noch jagdrechtliche Nebenfolgen, die über Geldstrafe oder Freiheitsstrafe hinausgehen. Nach § 41 BJagdG kann das Gericht bei einschlägigen Taten – ausdrücklich auch bei Verurteilungen nach §§ 292 bis 294 StGB – die Entziehung des Jagdscheins anordnen, wenn aus der Tat die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Jagdtaten folgt. Zugleich ist eine Sperre für die Neuerteilung des Jagdscheins von einem bis zu fünf Jahren möglich; in gravierenden Fällen kann diese Sperre sogar dauerhaft angeordnet werden. § 41a BJagdG regelt darüber hinaus das Verbot der Jagdausübung und die amtliche Verwahrung oder Beschlagnahme des Jagdscheins. Für Beschuldigte bedeutet das: Wilderei ist heute nicht nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern kann den vollständigen Verlust jagdlicher Zuverlässigkeit nach sich ziehen.
Wie ist Wilderei in Bayern heute gesellschaftlich eingeordnet? Die Antwort fällt deutlich anders aus als im Zeitalter der Wildererlieder. Das LfU hält ausdrücklich fest, dass das illegale Töten geschützter Tierarten den Status eines „Kavaliersdelikts“ endgültig verloren hat. Die Polizeipräsidien betonen in aktuellen Mitteilungen, dass illegale Tötungen von Greifvögeln Biodiversität und ökologisches Gleichgewicht gefährden und konsequent verfolgt werden. Auch wenn die bayerische Erinnerungskultur historische Wildererfiguren weiterhin kennt, wird die Gegenwartswilderei vor allem als Umweltkriminalität, Tierschutzproblem und Angriff auf rechtsstaatlich geordnete Jagd verstanden. Der kulturelle Mythos lebt also eher im historischen Gedächtnis fort; die reale Wilderei von heute erscheint dem Freistaat als ein Delikt, das technisch aufwendiger, ökologisch folgenreicher und strafrechtlich ernster ist als jede romantische Rückschau vermuten lässt.
Text von Rick Albrecht
In Oberbayern taucht der Begriff „Wilddiebdenkmal“ als feste Denkmalbezeichnung deutlich seltener auf als „Marterl/Gedenktafel/Grab“ im Kontext bekannter Wilderer (v. a. Jennerwein).
Jennerweingrab (Georg „Girgl“ Jennerwein) – Schliersee-Westernhofen (bei Kirche St. Martin)
Ort: Friedhof Westenhofen, Gemeinde Schliersee (Landkreis Miesbach).
Info: Grabstätte des legendären „Wildschütz Jennerwein“; das Original-Grabkreuz (1877) ist Teil der lokalen Erinnerungskultur.
Jennerwein-Gedenktafel am Todesort/nahe Rinnerspitz („Peißenberg“) – Schlierseer Berge (Route Spitzingsee → Bodenschneid/Rinnerspitz)
Ort: Unterhalb des Kamms im Bereich Rinnerspitz / Peißenberg (Bodenschneid-Gebiet; Zugang typischerweise von Spitzingsee).
Info: Hölzerne Gedenktafel an einem Baum erinnert an die Erschießung Jennerweins (laut Beschreibung einer Wanderroute).
Gedenktafel für den Wilderer Leonhard Pöttinger – Riederstein (Tegernseer Tal)
Ort: Am Kreuzweg zur Riedersteinkapelle am Riederstein (Stadtgebiet Tegernsee; Koordinaten des Bergs: 47°42′15″N, 11°47′33″E).
Info: Beim Bau des Kreuzwegs wurden die Gebeine des 1861 verschwundenen Wilderers Leonhard Pöttinger gefunden; eine Gedenktafel erinnert daran (Tafeltext ist im Artikel
Text von Rick Albrecht
Tiere jagen Jäger in der mittelalterlichen Kunst
Symbolische Umkehrungen, christliche Metapher und ein oberbayerisches Nachleben in der Wilderer‑Folklore
Das mittelalterliche Europa liebte Bilder, die die Welt auf den Kopf stellen. In Handschriften, Holzschnitzereien und Wandmalereien begegnet uns immer wieder ein komisches – oft auch verstörendes – Motiv: Tiere jagen Jäger. Hasen schnüren einen Mann mit Bogen und Hunden fest; Hirsche (oder andere Tiere) üben Rache; die Hierarchie von Räuber und Beute kollabiert zu einer grotesken Parodie der Jagd. Solche Szenen gehören zur größeren Bildsprache des mundus inversus („verkehrte Welt“), einem Repertoire von Umkehrungen, das je nach Kontext verspielt, moralisierend oder sozial zugespitzt sein kann. Ein besonders gut dokumentierter Strang ist der Zyklus der „Killerhasen“ – Hasen, die den Jäger am Spieß braten –, zusammengestellt mit zahlreichen Beispielen und bibliografischen Hinweisen im Archivalia‑Beitrag „Verkehrte Welt: Hasen fangen und braten den Jäger.“ https://archivalia.hypotheses.org/114945
Wo das Motiv erscheint: Handschriften, Architektur und Ikonographie der „verkehrten Jagd“
Illuminierte Handschriften (Marginalien und Bordüren). Die bekanntesten Szenen „Tiere jagen Jäger“ finden sich in den Rändern gotischer Handschriften: Tiere, die sonst gejagt werden – besonders Hasen –, werden plötzlich bewaffnet, organisiert und grausam. Die British Library hat mehrere Beispiele popularisiert und ihren dunkel‑humorigen Charakter sowie die Wiederkehr des Motivs in unterschiedlichen Codices hervorgehoben. Archivalia zeigt, wie häufig moderne Nacherzählungen beim „kuriosen Meme“ stehen bleiben, während die Forschung kontextbezogene Lektüre und sorgfältige Dokumentation der Einzelbelege verlangt.
Aus kunsthistorischer Sicht sind Marginalien deshalb wichtig, weil sie „lizenzierter“ Raum sind: Sie stehen neben sakralem oder gelehrtem Text, sind aber nicht mit ihm identisch. In den Rändern können Parodie, Satire und soziale Kommentare erscheinen, ohne unmittelbar in der autoritativen Stimme des Haupttextes zu sprechen. Diese strukturelle Trennung ist ein Schlüssel dafür, warum Umkehrungen – Jäger werden gejagt – so frei darstellbar waren.
Architekturskulptur und Kirchenausstattung. Das Umkehrungsmotiv ist nicht auf Bücher beschränkt. Archivalia verweist auf ein Beispiel des 12. Jahrhunderts in einem architektonischen Relief (Kaiserdom Königslutter), in dem Hasen einen Jäger gefangen haben – ein Hinweis darauf, dass das Thema auch in die monumentale Steinplastik gelangen konnte und nicht nur ein Spiel der Handschriftenränder war. Allgemeiner gilt: Dieselbe komisch‑moralische Imaginationskraft, die Marginalien antreibt, belebt auch spätmittelalterliche Holzarbeiten in Kirchen, etwa Chorgestühle und Miserikordien (die klappbaren „Gnadensitze“), die häufig satirische und umkehrende Bildmotive zeigen.
Wandmalerei und repräsentative/„häusliche“ Räume. Der Archivalia‑Beitrag erweitert den Horizont zudem auf frühneuzeitliche Fortsetzungen – „Hasenhäuser“ und bemalte „Hasensäle“ –, einschließlich detaillierter Diskussionen von Fassadenfriesen, in denen Hasen einen „Staat“ bilden, Menschen unterwerfen und sie „jagen“. Diese Beispiele sind chronologisch später als der mittelalterliche Kern, machen aber einen wichtigen Punkt sichtbar: Ist die „verkehrte Jagd“ einmal etabliert, wird sie zu einer langlebigen visuellen Kurzschrift für Umkehrung – eine Bildsprache, die überdauert und sich anpasst.
Wie man das Motiv liest: jenseits von „Mittelalterliche Leute waren halt seltsam“
Die Versuchung ist groß, Killerhasen als mittelalterlichen Unsinn zu behandeln. Archivalia warnt gerade vor dieser Verflachung: Dasselbe Motiv kann – je nachdem, wo und wie es erscheint – Unterhaltung, moralische Allegorie, politische Satire oder gelehrtes Spiel sein.
Hilfreich ist es, das Motiv als Bündel überlappender Bedeutungen zu verstehen:
Moralische Korrektur durch groteske Umkehrung. Mittelalterliche Morallehre nutzt Umkehrungen oft, um Laster sichtbar zu machen: Hochmut wird lächerlich, wenn die vermeintlich Mächtigen durch die Schwachen gedemütigt werden. Das Bild sagt visuell: „Du bist nicht so dominant, wie du glaubst.“
Kritik an Gewalt und Herrschaft. Jagd ist aristokratische Performance ebenso wie Nahrungsbeschaffung. Ein Bild, in dem Tiere den Jäger zerlegen, kann als verstörender Spiegel der Gewalt gelesen werden, die ihnen gewöhnlich angetan wird – eine „Auge‑um‑Auge“-Fantasie, die gerade durch ihre Symmetrie Unbehagen erzeugt.
Karnevaleske Spannungsentladung. Umkehrungsbilder wirken wie ein Ventil. Sie erlauben der Vorstellung, Hierarchien zu kippen, ohne sie in der Realität zwingend zu stürzen – ein künstlerisches Pendant zu „lizenzierter“ Unordnung.
Christentum und das Paradox der Umkehrung: Demut, Gericht und „die Letzten werden die Ersten sein“
Das mittelalterliche Christentum ist nicht bloß eine Religion stabiler Hierarchien; es enthält auch eine hartnäckige Gegenströmung der Umkehrung. Die Evangelien kehren Erwartungen wiederholt um („die Letzten werden die Ersten sein“), und mittelalterliche Frömmigkeit wertet Demut, Schwäche und Leiden als Wege zum Heil. Diese theologische Logik macht Umkehrungsbilder kulturell lesbar – selbst dann, wenn sie als Komik auftreten.
Es gibt aber auch ein dunkleres christliches Register: Umkehrung kann Gericht bedeuten. Der gejagte Jäger wird zum Emblem moralischer Abrechnung – zurückkehrende Gewalt, gestürzter Hochmut, fragwürdige Herrschaft. Archivalias Diskussion der Interpretationsfallen ist hier hilfreich: Theologische Deutungen können plausibel sein, müssen aber gegen die Verbreitung des Motivs in nicht‑christlichen Kontexten (einschließlich jüdischer Handschriften) und gegen seine häufige Funktion als spielerische Unterhaltung geprüft werden.
Die sicherste Schlussfolgerung ist daher nicht, dass jeder Killerhase eine Predigt sei, sondern dass christliche Kulturen über naheliegende Metaphern verfügten, warum Umkehrungen wichtig sind: Demut versus Hochmut, gerechte Vergeltung und die Fragilität weltlicher Macht.
Mittelalterliche Sozialordnung: Jagd als Privileg – und warum die Umkehr „trifft“
Wer „Tiere jagen Jäger“ verstehen will, muss Jagd verstehen. In weiten Teilen Europas waren Jagdrechte eng mit Elitenstatus verbunden; Jagd war Machtdemonstration über Land, Körper und Ressourcenzugang. Wenn ein Bild die Jagd umkehrt, attackiert es symbolisch ein soziales Skript.
Hier beginnt das Motiv auch, die emotionale Logik späterer Bewunderung für Wilderer vorzuzeichnen: Wenn der Jäger für privilegierte Autorität steht, wird der gejagte Jäger zur Fantasie, dass die Mächtigen eingehegt werden.
Die bayerische rechts‑ und sozialhistorische Literatur formuliert den gleichen Strukturpunkt von der anderen Seite: Wilderei wird erst dann bedeutungsvoll, wenn exklusive Jagdrechte existieren. Das Historische Lexikon Bayerns sagt dies ausdrücklich – Wilderei ist durch Rechte und Privilegien bedingt, die andere ausschließen. Anders gesagt: Herrschaft (exklusive Rechte) erzeugt ihren Schatten (Übertretung), und symbolische Umkehrungsbilder gehören zum selben kulturellen Ökosystem wie reale Konflikte um Jagd.
Karneval, Narrenfest und „lizenzierte Umkehr“: Europas ritueller Spiegel
Das mittelalterliche Europa stellte Umkehr nicht nur in Bildern dar; es inszenierte sie. Festbräuche – Karneval/Fasching, „misrule“ (temporäre Unordnung) und das Narrenfest – kehrten Hierarchien zeitweise um: Narren werden zu „Königen“, niedere Kleriker parodieren höhere Ämter, und Alltagsnormen lockern sich in einer kontrollierten Saison der Unordnung. Eine theaterhistorische Diskussion beschreibt „festive misrule“ als Grundannahme spätmittelalterlicher Aufführungskultur: Grenzüberschreitung wird im Rahmen des Kalenders erlaubt.
Für den deutschsprachigen Raum ist Fasching die katholische Fastnachts‑/Shrovetide‑Tradition, wie sie in Bayern und Österreich bekannt ist, und damit als europäischer vorösterlicher Zyklus verankert. Diese Praktiken sind nicht identisch mit Killerhasenbildern, erklären aber, warum Umkehr kulturell „normal“ wirken konnte: Umkehr ist nicht immer Revolution; sie kann ritualisierte Kommentierung der Sozialordnung sein.
Es gibt viele fortlaufende Debatten darüber, ob bei Karneval und „verkehrter Welt“ eher theologische Ernsthaftigkeit oder populäre „Lachkultur“ im Vordergrund steht. Dass die Forschung hier uneins ist, ist produktiv: Es erinnert daran, dass mittelalterliche Betrachter Umkehr als Komik genießen und zugleich ihren Stachel erkennen konnten.
Im Bilderbuch „Der Strewelpeter“ wird dieses Thema ebenfalls in einer Geschichte behandelt: „Die Geschichte vom wilden Jäger“. Bemerkenswert ist, dass dies die einzige Geschichte der Sammlung ist, die sich nicht direkt an Kinder richtet. In der Geschichte versucht ein Jäger, Kaninchen zu jagen, doch ihm werden stattdessen Brille und Gewehr gestohlen, und er wird selbst zum Gejagten.
Schluss: Warum das Bild des gejagten Jägers in der bayerischen Vorstellungswelt weiter „funktioniert“
Die mittelalterlichen Darstellungen „Tiere jagen Jäger“ sind kein Ein‑Botschaft‑Code. Sie sind eine flexible Umkehrungsmaschine – manchmal moralisch, manchmal komisch, manchmal ein kleines Stück symbolischer Vergeltung. Die Quellen machen sowohl die Breite des Motivs als auch die Risiken deutlich, ihm eine einzige Meisterdeutung aufzuzwingen.
Gleichwohl lässt sich eine Kontinuität kultureller Logik beobachten: Umkehrungsbilder gedeihen dort, wo Hierarchie sichtbar und umkämpft ist. Oberbayerns mittelalterliche Kloster‑ und Kunstwelt stellte Medien und Kontexte bereit, in denen solche Umkehrungen verständlich waren; Oberbayerns moderne Geschichte von Jagdkonflikt und Wilderer‑Legende stellte später eine soziale Bühne bereit, auf der dieselbe Umkehrlogik zu Biografie, Ballade und kollektiver Erinnerung wurde.
In diesem Sinn gehören der mittelalterliche Hase, der den Jäger brät, und der oberbayerische Wildschütz, der den Jagdaufseher ausmanövriert, zu derselben langen europäischen Tradition, sich – kurz, scharf und oft lachend – den Moment vorzustellen, in dem die Welt kippt.
Text von Rick Albrecht